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Steuer- und Steuerstrafrecht

Die Kanzlei Hellnigk Führ und Sozien GbR berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen bei der Durchsetzung von Steueransprüchen, der Abwehr von unberechtigten Steuerforderungen als auch im – worst case – der Verteidigung in Steuerstrafverfahren.

Neben den alltäglichen Aufgaben unserer Steuerberater im Rahmen der steuerlichen Erklärungsberatung bieten wir in Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten die Begleitung in Verfahren mit tieferem verfahrensrechtlichem Einschlag an:

Finanzbehördliche Steuerstreitverfahren

Finanzgerichtliche Steuerstreitverfahren

Begleitung von Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen

Verteidigung in Steuerstrafverfahren

Selbstanzeigeberatung

Die Zusammenarbeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten ermöglicht es uns, nach dem Vier-Augen-Prinzip den Interessen unserer Mandantschaft unter Beachtung der jeweiligen Verfahrensvorschriften in jedem Stadium eines Verfahrens mit steuerlichem Bezug gerecht zu werden.

In Zusammenarbeit mit unseren versierten Steuerberatern begleiten wir u.a. Unternehmen bei Betriebsprüfungen und führen neben finanzbehördlichen Steuerstreitverfahren – wenn erforderlich –auch in Fortsetzung das Verfahren vor den Finanzgerichten durch.

Die Situation eines Steuerpflichtigen spitzt sich zu, wenn über dem Besteuerungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auch noch ein Steuerstrafverfahren schwebt. Denn nicht selten wird aus einer Betriebsprüfung heraus bei dem Verdacht einer Steuerstraftat im Rahmen der Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Wenn der Verdacht einer Steuerstraftat bereits vorher besteht, rückt zumeist umgehend und unerwartet die Steuerfahndung an. Die Schwelle für einen solchen Anfangsverdacht liegt nicht sonderlich hoch.

Dann gilt es sowohl das Steuer- als auch das parallel geführte Steuerstrafverfahren unter Beachtung der verschiedenen Verfahrensordnungen im Auge zu behalten und möglichst beide Verfahren koordiniert und zügig zu beenden. Unsere oberste Priorität ist es, den steuerlichen Schaden – zumeist eine Hinzuschätzung von steuerpflichtigen Umsätzen – dem Grunde nach zu vermeiden bzw. der Höhe nach auf ein empfindliches Maß zu begrenzen sowie nach Möglichkeit das Strafverfahren ohne jede Bestrafung schnellstmöglich zu beenden.

Diese Koordination lässt sich naturgemäß am besten mit der Beratung aus einer Kanzlei verwirklichen. Denn auf der anderen Seite werden sowohl das Besteuerungs- als auch ein parallel eingeleitetes Steuerstrafverfahren zumeist ebenfalls nur von ein und derselben Behörde durchgeführt – dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Darüber hinaus spielt wiederum bei der Berechnung eines Hinterziehungsbetrags aufgrund der Charakteristik des Steuerstrafrechts die steuerlich korrekte Darstellung der Besteuerungsgrundlagen eine wesentliche Rolle. Daher bietet sich auch hier die Abstimmung zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten geradezu an.

Bevor es zu diesem – für Mandanten mitunter sehr belastenden – Verfahrenseinleitungen kommt, ist bei einem Störgefühl immer auch an die Abgabe einer Selbstanzeige zu denken. Zwar wird auch hier zunächst ein Strafverfahren eingeleitet, um die Wirksamkeit einer solchen Erklärung zu überprüfen. Ist die Selbstanzeige wirksam, ist das Strafverfahren umgehend einzustellen.