Unsere Nachlassabteilung
Es gibt einige Szenarien, in denen eine professionelle Nachlassabwicklung von großer Hilfe sein kann. Es gibt einen abwicklungsbedürftigen Nachlass, aber es sind keine Erben vorhanden? Alle in Frage kommenden Erben haben ausgeschlagen? Oder es liegt ein Testament vor und die Erben streiten über dessen Auseinandersetzung? Hier kommt unsere Nachlassabteilung ins Spiel.
Im Rahmen von Nachlasspflegschaften, Verfahrenspflegschaften und Testamentsvollstreckungen verwaltet unsere hierfür eigens eingerichtete Nachlassabteilung Nachlässe in verschiedenen Teilen von Nordrhein-Westfalen.
In Zusammenarbeit mit verschiedenen Nachlassgerichten in Nordrhein-Westfalen verwalten wir inzwischen zahlreiche Nachlässe. Im Rahmen der Nachlassverwaltung wird der Nachlass zunächst in Augenschein genommen. Sämtliche im Nachlass befindlichen Vermögenswerte werden zunächst gesichtet und in eine Art Bestandsaufnahme, das Nachlassverzeichnis aufgenommen. Wertgegenstände werden hierbei professionell durch ein Sachverständigenbüro bewertet und ggf. auch verwertet. Etwaig bestehende Schulden, die gegenüber dem Nachlass bestehen, werden bei der Gelegenheit ebenfalls ermittelt. Sämtliche im Nachlass vorhandenen Mittel werden sodann verwaltet und die zur Nachlassabwicklung nötigen Rechtsgeschäfte vorgenommen. Hierunter fällt beispielsweise das Schließen oder Kündigen von Verträgen, die Begleichung von Rechnungen (sofern ausreichende Mittel vorhanden sind) oder auch der Abschluss eines Gläubigervergleichs (sollten nicht ausreichende Mittel vorhanden sein, um alle Nachlassgläubiger vollständig zu befriedigen). Näheres hierzu findet sich in den einzelnen Rubriken.
Unsere Nachlassabteilung besteht aus einigen Mitarbeiterinnen, die sich in der Kanzlei ausschließlich mit der Nachlassabwicklung auseinandersetzen. Unser Team weist über eine gezielte Fachkompetenz im Bereich des Erbrechts und der Nachlassabwicklung auf. Durch unsere Schwerpunktsetzung in der Nachlassabwicklung durch eine eigene Abteilung stellen wir sicher, dass der Nachlassabwicklung die nötige Zeit und Kompetenz gewidmet wird.
Unser Nachlassteam bildet sich über verschiedene Fortbildungen regelmäßig fort, um auch seit der veränderten Rechtslage im Betreuungsrecht Anfang 2023 auf Stand zu bleiben. Das Team setzt sich aus Mitarbeiterinnen mit unterschiedlichen beruflichen Hintergründen zusammen. Von Jurastudentinnen über Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwälten finden sich hier verschiedene Schlüsselkompetenzen, die das Team gemeinschaftlich bereichern.
Die Nachlassabteilung arbeitet mit den Rechtsanwälten und Fachanwälten für Erbrecht Nils Buchartowski und Jochen Feldmann zusammen. Rechtsanwalt Buchartowski ist hierbei als Nachlasspfleger, Verfahrenspfleger und Testamentsvollstrecker tätig. Rechtsanwalt Feldmann ist als Nachlasspfleger tätig.
Die Teamleitung unserer Nachlassabteilung ist Jessica Citrich. Seit 2022 befasst diese sich Frau Citrich ausschließlich mit der Nachlassabwicklung. Zunächst begonnen mit nur einer Mitarbeiterin und diversen Nachlasspflegschaften hat die Nachlassabteilung über die Zeit mit Verfahrenspflegschaften und Testamentsvollstreckungen ihre Kompetenzen und Leistungen ausgebaut. Jessica Citrich ist selbst zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV).
Jessica Citrich
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV) und Leitung Nachlassabteilung
Nachlasspflegschaften
Nachlasspflegschaften werden vom zuständigen Nachlassgericht angeordnet, wenn jemand verstorben ist und keine Erben hinterlässt. Es kann hierbei sein, dass kein Testament vorliegt und auch keine Erben bekannt sind, beispielsweise weil die Person keine näheren Verwandten hinterlassen hat. Es kann allerdings auch sein, dass sämtliche in Frage kommenden Verwandten oder testamentarisch festgelegten Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Dies kommt häufig vor, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat. Wenn kein Erbe vorhanden ist, gibt es niemanden, der sich um die weitere Abwicklung des Nachlasses kümmert. Das ist gerade dann ein Problem, wenn es beispielsweise noch laufende Verträge gibt. Oftmals gibt es hier niemanden, der beispielsweise die Mietwohnung des Verstorbenen kündigen könnte. Die Miete wird zwar vielleicht zunächst noch weitergezahlt, aber spätestens, wenn das Konto des Verstorbenen kein Guthaben mehr aufweist und Mietrückstände entstehen, wenden sich die Vermieter regelmäßig an das zuständige Nachlassgericht (in dem Ort, wo der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte) und beantragen die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.
Das Gericht wählt sodann aus dem Pool der Nachlasspfleger einen geeigneten Kandidaten aus und bestellt diese Person zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Verstorbenen. Der Nachlasspfleger nimmt mit der Annahme des Amtes die Rolle als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ein. Im Namen der unbekannten Erben kann er sämtliche Handlungen vornehmen, die ein Erbe auch vornehmen könnte. Bei einzelnen Rechtsgeschäften (beispielsweise dem Verkauf von Immobilien) wird hierfür eine nachlassgerichtliche Genehmigung benötigt.
Der Nachlasspfleger weist sich nach außen mit einer Bestellungsurkunde aus. Diese ist eine Art Vollmacht, mit der nachgewiesen werden kann, dass der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit gerichtlich bestellt wurde. Die Bestellungsurkunde ist durch die Rechtsprechung anerkannt, sodass weitere Legitimationsnachweise oder die Notwendigkeit der Beantragung einer Sterbeurkunde regelmäßig wegfallen.
Nach der Annahme des Amtes als Nachlasspfleger fordert unsere Nachlassabteilung zunächst die gerichtliche Akte an, um sich ein grobes Bild über den Nachlass machen und erste Anhaltspunkte entnehmen zu können. Relevante Informationen sind hier, wer die Einrichtung der Nachlasspflegschaft beantragt hat, ob es Familie oder Verwandtschaft gibt oder andere Personen, die Informationen über den Verstorbenen haben, ob der Verstorbene unter Betreuung stand, wo der Verstorbene gewohnt hat oder wo der Verstorbene sein Bankkonto hatte.
Es wird zunächst abgewartet, bis die Bestellungsurkunde im Original vom Gericht an unsere Kanzlei übersandt wurde, bis der Nachlasspfleger nach außen tätig werden kann. In der Bestellungsurkunde findet sich der Aufgabenkreis, der definiert, in welchem Rahmen der Nachlasspfleger tätig werden darf. Hierunter findet sich teilweise nur die Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses, es kann aber auch die gesamte Nachlasssicherung, -abwicklung und Erbenermittlung angeordnet sein.
Kontaktaufnahme mit Vermieter, Betreuung und Banken
Im nächsten Schritt werden regelmäßig der Vermieter, die Betreuung und die Banken kontaktiert, um weitere Angaben über den Nachlass in Erfahrung zu bringen. Mit dem Vermieter wird sodann ein Termin zur Wohnungsbesichtigung vereinbart. Bei der Gelegenheit hat der Vermieter die Möglichkeit, die Wohnung zu begutachten und sich bereits einen Überblick zu verschaffen, welche Arbeiten vor einer Weitervermietung getätigt werden müssen. Gleichzeitig erfährt der Nachlasspfleger bei der Begehung weitere Informationen über den Verstorbenen, liest die Zählerstände ab und sichtet den Hausrat. Regelmäßig werden Wertgegenstände wie Schmuck, Münzsammlungen, oder werthaltige technische Geräte bereits durch den Nachlasspfleger mitgenommen. Der Nachlasspfleger wird bei der Wohnungsbesichtigung regelmäßig von einem Mitglied unserer Nachlassabteilung begleitet. Die Wohnung wird fotodokumentiert und sodann nach Wertgegenständen und relevanten Unterlagen durchsucht.
Nach der Sichtung der Wohnung wird diese vom Nachlasspfleger gegenüber dem Vermieter freigegeben. Regelmäßig erfolgt der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Dieser hat den Vorteil, dass keine Kündigungsfrist abgewartet werden muss und der Vermieter die Wohnung schneller räumen, renovieren und weitervermieten kann. Die Kosten der Räumung können zwar ggf. gegen den Nachlass gestellt werden, regelmäßig sind die Nachlässe, in denen die Abwicklung des Mietverhältnisses der einzige Aufgabenkreis sind, allerdings nicht ausreichend bemittelt, sodass kein Geld vorhanden ist, um etwaige Mietrückstände oder Räumungskosten zu tragen. Der Vermieter bleibt in diesen Fällen dann leider auf den Kosten sitzen. Wird der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags vermieterseitig abgelehnt, bleibt nur die ordentliche Kündigung. Diese ist aufgrund der relativ langen Frist von drei Monaten allerdings teilweise für den Vermieter nachteilig, da dieser in der Zeit die Wohnung nicht betreten oder räumen lassen darf. Gerade, wenn bereits Mietrückstände aufgelaufen sind, ist es somit oftmals einfacher, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen.
Über die Banken kann dann ermittelt werden, wo der Erblasser sein Konto hatte. Hier stellt sich dann meist heraus, ob der Nachlass bemittelt ist, ob also Geld im Nachlass vorhanden ist.
Kostenaufstellung und Nachlassmittel
Im Laufe der Nachlasspflegschaft melden sich regelmäßig die Gläubiger des Erblassers beim Nachlasspfleger, um ihre Nachlassverbindlichkeiten anzumelden. Hier wird zunächst eine Gegenüberstellung von vorhandenen Mitteln (Aktiva) und Schulden (Passiva) vorgenommen. Aus den vorhandenen Mitteln werden vorrangig die Kosten der Nachlasspflegschaft bezahlt. Hierunter fallen Gerichtskosten, die Nachlasspflegervergütung, etwaige Auslagen (bspw. Gebühren durch die Einholung von Auskünften bei Ämtern) und ggf. die Bestattungskosten. Aus den dann noch vorhandenen Nachlassmitteln können sodann die Nachlassgläubiger vollständig oder anteilig befriedigt werden. Hierbei gilt: Es werden entweder alle Gläubiger berücksichtigt oder niemand. Dies hat vor allem haftungstechnische Gründe, damit keiner der Gläubiger unrechtmäßig bevorteilt wird.
Sind nicht genügend Mittel im Nachlass vorhanden, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen, wird ein Gläubigervergleich vorgeschlagen. Ähnlich wie im Insolvenzverfahren wird hierfür eine Quote gebildet, um die Gläubiger anteilig zu befriedigen. Stimmen diesem Vergleich nicht alle Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist zu, kommt der Gläubigervergleich nicht zustande. Hier muss dann über die Einleitung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens nachgedacht werden. Dieses verursacht allerdings auch wieder Kosten, sodass ein solches Verfahren nur sinnvoll ist, wenn noch ausreichende Geldmittel vorhanden sind. Ansonsten wird der Nachlass abgewickelt und das vorhandene Restguthaben beim Amtsgericht für die unbekannten Erben hinterlegt. Gegenüber den Gläubigern wird die Dürftigkeitseinrede aus §§ 1990, 1991 BGB erhoben. Um keine weiteren Kosten zu verursachen, wird die Nachlasspflegschaft dann aufgehoben.
Sind im Nachlass Immobilien vorhanden, müssen diese verwaltet werden. Auch dies geschieht durch unsere Nachlassabteilung, in der eine Mitarbeiterin ausschließlich mit der Wohnungs- und Immobilienverwaltung betraut ist. Wertgegenstände, Schmuck und PKW werden regelmäßig veräußert. Unsere Nachlassabteilung arbeitet hier sehr eng und vertrauensvoll mit einem Sachverständigen- und Gutachterbüro aus Wuppertal zusammen, das in sämtlichen Nachlässen die Be- und Verwertung der Gegenstände vornimmt.
Erbenermittlung
Wenn der Nachlass soweit gesichtet ist und ausreichende Geldmittel vorhanden sind, wird die Erbenermittlung vorgenommen. Die Nachlassmittel werden so lange durch den Nachlasspfleger verwaltet, bis Erben gefunden werden konnten, an die dann sämtliche vorhandenen Nachlassgegenstände, Erinnerungsstücke und Geldmittel herausgegeben werden können – sofern diese das Erbe auch annehmen. Bei der Erbenermittlung werden verschiedene Ämter in ganz Deutschland und teilweise auch aus dem Ausland angefragt, um den Stammbaum zu rekonstruieren und zu überprüfen, wer von den entfernteren Verwandten ggf. noch lebt und als Erbe in Frage kommt. Die Erbenermittlung verursacht regemäßig Kosten, da sämtliche Anfragen bei den Ämtern gebührenpflichtig sind. Daher wird eine Erbenermittlung auch nur in den Fällen vorgenommen, in denen ausreichendes Geldvermögen vorhanden ist.
Während der gesamten Nachlassabwicklung werden regelmäßige Berichte über die Nachlasspflegschaft an das Nachlassgericht übermittelt. Es wird hierfür auch ein Nachlassverzeichnis erstellt, aus dem sich die finanzielle Aufstellung des Nachlasses ergibt. Mit Abschluss der Nachlasspflegschaft wird eine Rechnungslegung vorgenommen, in der sämtliche Zahlungsein- und ausgänge aufgeführt und im Anschluss vom Gericht geprüft werden.
Auch für die Entnahme der Vergütung stellt der Nachlasspfleger bei Gericht einen Antrag. Hierfür wird eine Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten und des hierfür aufgewandten Zeitaufwands eingereicht. Durch das Gericht und ggf. einen Verfahrenspfleger wird die Vergütung des Nachlasspflegers geprüft und mittels Gerichtsbeschluss festgesetzt. Erst danach ist es dem Nachlasspfleger gestattet, seine Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen. Kann die Vergütung aus dem Nachlass nicht entnommen werden, bspw. weil dieser nicht ausreichend bemittelt ist, wird gegen die Staatskasse abgerechnet.
Verfahrenspflegschaften
Ein Verfahrenspfleger wird ebenfalls vom Gericht bestellt. Hierbei handelt es sich nicht um ein Amt, das nach außen hin tätig wird, sondern um eine Art Kontrollinstanz für den Nachlasspfleger. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, die Interessen der unbekannten Erben gegenüber dem Nachlasspfleger zu vertreten.
Wenn der Nachlasspfleger beispielsweise ein Sparbuch, Depot oder andere Konten auflösen will, die einer Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts unterliegen, wird vor einer gerichtlichen Entscheidung oftmals ein Verfahrenspfleger mit der Prüfung des Antrags betraut. Der entsprechende Antrag des Nachlasspflegers wird geprüft und dann in einer Stellungnahme an das Gericht mitgeteilt, ob dem Antrag so entsprochen werden kann oder nicht. Die Stellungnahme wird mit einer ausführlichen Begründung versehen.
Ebenso wird ein Verfahrenspfleger oftmals damit betraut, die Vergütungsabrechnung des Nachlasspflegers zu prüfen. Hierbei wird zunächst überprüft, ob der Zeitaufwand rechnerisch richtig abgerechnet wurde und weiter, ob der Zeitaufwand dem Grunde nach entstanden ist und so abgerechnet werden durfte. Auch hier folgt eine Stellungnahme des Verfahrenspflegers an das Gericht mit einer ausführlichen Begründung der Entscheidung.
Der Verfahrenspfleger rechnet seine Vergütung gemäß Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ab. Die Vergütungsabrechnung wird zunächst an das Nachlassgericht übermittelt, das die Abrechnung dann entweder zum Ausgleich aus der Staatskasse oder aus dem Nachlass weiterleitet. Die Kosten des Verfahrenspflegers zählen zu den Nachlasspflegschaftskosten, die vorrangig gegenüber den Gläubigern ausgeglichen werden.
Testamentsvollstreckungen
Um als Testamentsvollstrecker tätig zu werden, wird bestenfalls eine Qualifizierungsmaßnahme hierfür besucht. In unserer Nachlassabteilung haben wir mit Herrn Rechtsanwalt Buchartowski und Frau Jessica Citrich zwei zertifizierte Testamentsvollstrecker nach DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge).
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung geschieht - wie der Name bereits aussagt - im Testament. Der Erblasser entscheidet sich bei der Testamentsgestaltung dafür, eine Person mit der Durchsetzung der im Testament angeordneten Maßnahmen zu betrauen. Diese Person muss nicht zwingend namentlich benannt sein. Es muss auch nicht zwingend eine fremde Person sein, sondern kann ebenfalls einer der Erben oder jemand aus der Familie sein. Allerdings ist dieses Szenario gerade dann nicht zu empfehlen, wenn es unter den Erben oder in der Familie Streit um das Erbe gibt.
In solchen Fällen kann ein neutraler Dritter als Testamentsvollstrecker Abhilfe schaffen und für eine faire Aufteilung des Erbes sorgen. Durch unsere beiden zertifizierten Testamentsvollstrecker bringt unsere Nachlassabteilung die nötige rechtliche und persönliche Kompetenz mit, um die Anordnungen der Erblasser im Testament umzusetzen und notfalls auch gegen die sich streitenden Erben durchzusetzen.
Das besondere an einer Testamentsvollstreckung ist, dass die Erben alleine ohne den Testamentsvollstrecker nicht verfügungsberechtigt sind. Ein Beispiel hierfür: Sämtliche Verträge, die ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers geschlossen wurden, werden somit erst wirksam, wenn der Testamentsvollstrecker den Verträgen vorher zugestimmt hat oder diese nachträglich genehmigt.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass nach dem Ableben des Erblassers die Wünsche des Verstorbenen effizient und möglichst ohne großen Streit durchgesetzt werden. Dabei ist der Testamentsvollstrecker einzig an die Wünsche und Vorstellungen des Erblassers gebunden. So erlangt der Erblasser auch über den Tod hinaus die Möglichkeit, auf seinen Nachlass einzuwirken.
Grundsätzlich gibt es mehrere Konstellationen, in denen über den Einsatz eines Testamentsvollstreckers nachgedacht werden sollte. Soweit mehrere Erben vorhanden sind, ist Streit unter den Erben nahezu vorprogrammiert. Ein Testamentsvollstrecker kann hier die Lage entspannen. Der Testamentsvollstrecker wickelt selbständig den Nachlass ab und verteilt die Nachlassgegenstände nach dem Willen des Erblassers. Dies sorgt unter der Erbengemeinschaft meist nachhaltig für eine Befriedung.
Ein anderer Grund für die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung ist, dass das Erbe möglicherweise durch besondere Probleme und Herausforderungen belastet ist. So ist es beim Vererben von Unternehmen oder Mietshäusern üblich, übergangsweise eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, um den Erben zu entlasten und ihn in die Aufgabe als Firmennachfolger hineinwachsen zu lassen.
Für eine fest im Testament angegebene Zeit verwaltet und führt der Testamentsvollstrecker den Nachlass, um ihn zu einem durch den Erblasser bestimmten Zeitpunkt an den Erben zu übergeben. Auch hier kann über den Tod hinaus auf den Nachfolger eingewirkt und zum Beispiel bestimmt werden, dass der Erbe vor Übergabe des Nachlasses an ihn zunächst eine Lehre abschließen muss.
Ein weiterer Grund eine Testamentsvollstreckung anzuordnen besteht darin, dass ein möglicher Erbe noch minderjährig ist. Bei minderjährigen Erben würden die Vormünder oder Eltern über den Nachlass entscheiden können und so einen direkten Zugriff auf den Nachlass erhalten. Dies soll zumeist vermieden werden. Ein Testamentsvollstrecker ist nur an den Willen des Erblassers gebunden und soll in diesen Fällen den Nachlass bis zur Volljährigkeit des Erben verwalten und verwahren.
Letztlich kann auch eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann bis zu 30 Jahre lang aufrechterhalten werden. In diesem Zeitraum soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass dauerhaft verwalten und fördern und die Gewinne an den Erben herausgeben. Dies ist gerade dann eine übliche Form der Testamentsvollstreckung, wenn der Erbe selbst dauerhaft nicht in der Lage ist, einen Nachlass zu verwalten, insbesondere bei Erben mit kognitiven Einschränkungen.
Zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bedarf es lediglich eines Testaments, in welchem die Testamentsvollstreckung durch den Erblasser zu Lebzeiten angeordnet wird und im besten Fall ein Testamentsvollstrecker benannt wird, der zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch lebt. Sollte die zum Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt ablehnen, Betreuung stehen oder selbst verstorben sein, kann über das Nachlassgericht eine Ersatzperson zum Testamentsvollstrecker benannt werden.
Gerade im Rahmen der Testamentsvollstreckung arbeiten die verschiedenen Abteilungen unserer Sozietät eng zusammen. Durch die Fachanwälte für Erbrecht, Notare und Steuerberatung kann eine umfassende Beratung im Bereich der Testamentsgestaltung erfolgen. In der Umsetzung leistet unsere Nachlassabteilung mit den beiden zertifizierten Testamentsvollstreckern kompetente und zuverlässige Arbeit, um Ihre Wünsche auch nach dem Tod durchzusetzen.