Startseite » Notariat » Immobilienrecht

Notare - Immobilienrecht

Die Notare Hellnigk, Weiss und Zyber stehen Ihnen und Ihren Vertragspartnern vornehmlich als unparteiische Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unabhängige und neutrale Betreuer der Beteiligten beraten und beurkunden die Notare unserer Kanzlei insbesondere auf den Gebieten des Immobilienrechts.

Das Immobilienrecht gehört zu den fundamentalen Kerngeschäften des Notariats. Immobiliengeschäfte sind für die meisten Beteiligten schon aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung sensible Rechtsgeschäfte mit einem hohen Beratungsaufwand. Zur Sicherstellung fachlicher Beratung und dem Schutz von Käufern und Verkäufern, ist die notarielle Beteiligung bei Kaufverträgen über Grundstücke, Häuser, Wohnungen und Gewerbeimmobilien rechtlich vorgegeben. Nach entsprechender unparteiischer Beratung der Vertragsparteien, entwirft und beurkundet der Notar den Kaufvertrag. Außerdem übernimmt das Notariat für beide Vertragsparteien die vollständige Abwicklung der Verträge bis zur Eigentumsübertragung.

Bei Immobilienkaufverträgen wirken sich die individuellen Eigenschaften einer Immobilie auf die Vertragsgestaltung aus. Ein besonderes Beispiel hierfür ist der Bauträgervertrag, mit dem Käufer ein Grundstück oder den Anteil eines Grundstücks in Verbindung mit einer Immobilie, die erst noch gebaut wird, erwirbt. In dieser Konstellation ist der Verkäufer auch Bauherr.

Notare sind zudem zuständig für die Begleitung von Bauträgerprojekten und die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungseigentum.

Wir beraten Sie ebenfalls bei unentgeltlichen Übertragungen von Immobilien auf Ihre Kinder oder den Ehepartner, sowie bei einer Übertragung mit Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts.

Es ist im Fall eines Kaufvertrages empfehlenswert, dass die Finanzierung vor der Beurkundung geregelt ist. Im Falle eines Bankdarlehens sollte geregelt sein, wann die Bank das Darlehen auszahlen kann, sodass der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises dementsprechend regeln kann. Sofern die Finanzierung bei Kaufvertragsabschluss abschließend geregelt ist, kann die Grundschuld oder Hypothek unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Übertragung von Immobilien und Erbbaurechten

Bildung von Wohnungs- und Teileigentum

Bauträgerverträge

Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten

Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts