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Rechtsanwälte - Familienrecht

Wir vertreten Sie sowohl im Trennungs- als auch im Scheidungsverfahren. Ebenso beraten wir Sie über Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht mit Kindern. Auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen setzen wir uns für Sie ein. Nicht zuletzt sorgen wir auch für die Durchsetzung von Versorgungsausgleichs – und Zugewinnausgleichsansprüchen. Im Falle von Eilbedürftigkeit unterstützen wir Sie bei der schnellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Begehren im einstweiligen Rechtsschutz.

Scheidung

Unterhalt

Zugewinn

Versorgungsausgleich

Sorge-und Umgangsrecht

Vertretung vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten

Erwirkung und Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen

Das Familienrecht betrifft Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten, Lebenspartnerschaften, Familien und Verwandten. In guten Zeiten findet das Familienrecht im Zusammenleben keine große Bedeutung, im Streitfall nimmt es aber massiven Einfluss auf die weitere Lebensführung und wird in Trennungen zum Austragungsort oft massiver Konflikte. Denn das Familienrecht enthält elementare Regelungen  wie die Begründung und Aufhebung von Ehen und Lebenspartnerschaften, die Scheidung, das Güterrecht, Unterhaltsansprüche von Ehepartnern und Kindern, das Sorgerecht und Umgangsrecht.


Partnern, die heiraten möchten, ist ein Ehevertrag empfohlen, da er Rechtssicherheit schafft und im Streitfall teuren und kräftezehrenden Rechtsstreitigkeiten, aber auch Missverständnissen vorbeugt. So können im notariellen Ehevertrag bereits vor dem Bund der Ehe, aber auch während der Ehe Rechtsfolgen für den Fall der Eheauflösung vereinbart werden. Hierzu zählen unter anderem Unterhaltsansprüche und das Güterrecht. Das Notariat unseres Hauses berät Sie hier gerne weiterführend, gestaltet und beurkundet den Ehevertrag für Sie.

Ein weiterer Schwerpunkt im Familienrecht sind das Sorgerecht und Umgangsrecht, sowie Fragen zum Kindesunterhalt. Kinder verbleiben nach einer Trennung oder Scheidung regelmäßig bei einem der Eheleute. Somit erfüllt nur noch einer der beiden Ehepartner die gesamte Unterhaltsleistung in Form der tatsächlichen persönlichen Versorgung, dem Naturalunterhalt, der minderjährigen Kinder. Für den Ehepartner, der diese Leistung nicht erbringt, weil die Kinder nicht bei ihm leben, besteht die Pflicht, Barunterhalt als finanzielle Unterstützung zu erbringen.

Bei volljährigen Kindern, die einer ordnungsgemäßen Schulausbildung nachkommen, besteht der Anspruch auf Barunterhalt bis zum 21. Lebensjahr.

Unsere Rechtsanwälte im Familienrecht beraten und vertreten Sie in allen Fragen auf diesem Rechtsgebiet sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich.